Handlungsbedarf
Im Fall von Ackerkratzdisteln besteht sofort beim Auftreten von Einzelpflanzen Handlungsbedarf. Bei den anderen Distelarten ist abzuwägen, ab wann Handlungsbedarf besteht und eine Regulierung sinnvoll und notwendig ist. Ob konkreter Handlungsbedarf besteht, hängt von folgenden Faktoren ab:
- gesetzliche Rahmenbedingungen:
- Gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) Art 32 gilt, dass Problempflanzen, wie z. B. die Ackerkratzdistel, im Sömmerungsgebiet zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern ist.
- Gemäss Leitfaden «Verbuschung und Problempflanzen im Sömmerungsgebiet» sollen Disteln, ausgenommen BFF Zeigerarten 5 % Flächenanteil auf Alpweiden nicht überschreiten.
- Häufigkeit / Ausmass der Disteln:
- Bei Einzelpflanzen bedarf es in der Regel noch keiner Regulierung. Sie sind als Nahrungsquelle und Lebensraum für verschiedenste Insektenarten ökologisch wertvoll. Bestimmte Distelarten stehen kantonal sogar unter Schutz. Durch erfolgreiche Versamung und Keimung können sich aus Einzelpflanzen aber schnell Distelansammlungen / Distelnester entwickeln.
- Gibt es bereits Distelansammlungen / Distelnester auf der Alpweide, besteht Handlungsbedarf.
- Wird die Futterquantität und -qualität auf den Alpweiden durch Disteln merklich reduziert, besteht ebenfalls Handlungsbedarf.