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AlpenkreuzkrautVorkommen und VerbreitungWeiterlesen
AlpenkreuzkrautSituationsanalyseWeiterlesen
AlpenkreuzkrautMassnahmen zur RegulierungWeiterlesen

Mechanische Regulierungsmassnahmen

Die mechanische Regulierung zielt darauf ab, das Alpenkreuzkraut zu schwächen resp. zu entfernen. Für jede mechanische Regulierung gilt:

  • Sie muss vor Bildung der Blüte durchgeführt werden, um die Verbreitung durch Samen und auch ein Nachreifen und Keimen von ersten Samenanlagen zu verhindern.
  • Kontakt zur Haut muss wegen der Giftigkeit vermieden werden. Deshalb müssen unbedingt Handschuhe und lange Kleidung getragen werden.
  • Das Alpenkreuzkraut sollte nach einer Regulierung nicht auf der Fläche verbleiben um das Fressen der angewelkten / getrockneten Pflanzen durch Tiere zu vermeiden. Es gibt folgende Entsorgungsmöglichkeiten:
    • Kehricht,
    • Vergraben,
    • an unzugänglicher Stelle deponieren oder
    • Kompostieren von Pflanzen ohne Blütenanlagen. Pflanzen mit Blütenanlagen sollten nicht über den Mist kompostiert werden, weil Samen nachreifen können, die Keimfähigkeit im Mist erhalten bleibt und das Alpenkreuzkraut über die Mistausbringung so auf der Alp verteilt wird.

Ausziehen von Hand

Beim Ausziehen von Hand ist das Zeitfenster für die sachgemässe Regulierung am grössten. Es kann bis kurz vor der Blüte durchgeführt werden. Dabei wird der Stil der Pflanze so bodennah wie möglich gegriffen und senkrecht nach oben gezogen. Rhizom und Seitenwurzeln lassen sich so relativ einfach mitausziehen. Die ausgezogenen Pflanzen müssen sachgemäss entsorgt werden (Mechanische Regulierungsmassnahmen). Das Ausziehen von Hand mitsamt dem Rhizom gelingt am einfachsten wenn der Boden feucht. Bei trockenem Boden reisst die Pflanze häufig oberhalb des Rhizoms ab, aus dem sie dann wieder rasch austreiben kann.

Mehrmaliger Schnitt

Um das Alpenkreuzkraut auf Alpweiden durch Schnitt nachhaltig zu schwächen, muss mindestens dreimal im Jahr und über mindestens drei aufeinanderfolgende Jahre geschnitten werden. Wichtig ist dabei der korrekte Schnittzeitpunkt. Das ist bei einer Wuchshöhe von etwa 30 cm der Fall. Das Alpenkreuzkraut hatte dann noch kaum die Gelegenheit, wieder Reservestoffe ins Rhizom einzulagern. Das Schnittgut muss sachgemäss entsorgt werden (Mechanische Regulierungsmassnahmen) und darf wegen der Giftigkeit des Alpenkreuzkrautes (Eigenschaften) auf keinen Fall verfüttert oder eingestreut werden.

Ausschliessliche Schnittnutzung

Bei der Nutzungsänderung von Weide resp. Mähweide in ausschliesslich Schnittnutzung hängt die Schnitthäufigkeit vom Standort ab. Auch NHG-Flächen, die unter das Natur und Heimatschutzgesetzt (NHG) fallen, mit jährlich nur einmaliger Schnittnutzung im Spätsommer können verbessert werden. Wichtig ist, dass die Nutzungsänderung konsequent über mehrere Jahre umgesetzt wird und dass keine Beweidung mehr stattfindet. Solange das Schnittgut noch Alpenkreuzkraut enthält, muss es aber unbedingt entsorgt werden und darf wegen der akuten Vergiftungsgefahr weder als Futter noch als Einstreu verwendet werden (Eigenschaften).

Lichtentzug

In Österreich wurden Regulierungserfolge erzielt durch das Abdecken von Lägerfluren mit UV-beständiger, schwarzer, gewebter Gärtnerfolie während einer Vegetationsperiode. Dabei konnte das Alpenkreuzkraut durch Lichtentzug und Hitzeentwicklung ausgerottet werden und durch Einsaat wieder wertvolle Futterflächen zurückgewonnen werden. (Vgl. Link Seite 21-23: https://docs.google.com/viewer?url=https://www.almwirtschaft.com/201104-der-alm-und-bergbauer-pdf/download.html?p=1 und link Seite 32: https://www.almwirtschaft.com/2012-archiv-der-alm-und-bergbauer/201210-der-alm-und-bergbauer.html)

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